Allgemeine Geschäftsbedingungen Unternehmenskunden

Blende-16 Fotokurs Spiegelreflexfotografie

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Unternehmenskunden

Fotoschule Blende-16 in Nürnberg

A. Allgemeine Bedingungen


1. Anwendungsbereich, Vertragsschluss, Vertragsbestandteile


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Erbringung von Leistungen der Fotoschule Blende-16 Nürnberg (nachfolgend „Auftragnehmer“) für individuelle Inhouse Fotokurse aus dem Portfolio der Fotoschule Blende-16 (insbesondere Inhouse Fotokurse und Online Fotokurse) für Kunden, die Unternehmer i.S.d § 14 BGB sind (nachfolgend „Auftraggeber“).


1.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nur unter Zugrundelegung dieser AGB, bestehend aus den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) und den zusätzlichen Besonderen Bedingungen (Teile B, C und D), welche abhängig von der Art der Leistung zur Anwendung kommen. Entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Erbringung von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers bedeutet kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.


1.3 Das gesamte Vertragsverhältnis besteht aus a. den im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Vereinbarungen auf Basis von Angeboten des Auftragnehmers und Bestellungen des Auftraggebers, die jeweils mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande kommen oder Einzelverträge auf Basis eines Rahmenvertrages). b. c. d. e. den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Anlagen, einem Rahmenvertrag (sofern vorhanden), diesen AGB einschließlich den zusätzlichen Besonderen Bedingungen der Teile B, C und D, sofern diese anwendbar sind, den gesetzlichen Bestimmungen.


1.4 Alle unter Ziff. A.1.3 genannten Dokumente werden nachfolgend zusammen als der „Vertrag“ bezeichnet. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt die oben genannte Rangfolge. Im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. In jedem Fall gehen die Regelungen eines etwaigen abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrages („AVV“) in Bezug auf Leistungen diesem Vertrag vor. 


2. Leistungsumfang, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Leistungen Dritter


2.1 Alle Leistungen und Preise werden zwischen den Parteien gesondert vereinbart.


2.2 Der jeweilige Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Skonto oder sonstige Abzüge spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung („Zahlungsziel“) zu zahlen.


2.3 Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich nach deren Zugang in Textform beim Auftragnehmer geltend zu machen.


2.4 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.


2.5 Werden weniger als die vereinbarten Leistungen beim Auftraggeber abgerufen, berechtigt dies nicht zur Preisminderung.


3. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


3.1 Der Auftraggeber hat die Leistungserbringung des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung und Prüfung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenlos vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Leistungen von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.


3.2 Der Auftraggeber benennt qualifizierte Mitarbeitende zur Abstimmung der Inhalte und/oder zur Definition besonderer Anforderungen (falls erforderlich). 


3.3 Werden die Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht, stellt der Auftraggeber geeignete Räumlichkeiten mit der vorab festgelegten Ausstattung kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung.


3.4 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, ist der Auftragnehmer bezüglich der davon betroffenen Leistungspflichten für den Zeitraum bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten frei, sofern die Mitwirkungshandlung für den Auftragnehmer erheblich ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Mehrkosten in Rechnung zu stellen, die aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstanden sind.


4. Materialien, Geistiges Eigentum, Auskunftsrechte


4.1 Alle Materialien des Auftragnehmers, wie insbesondere Schulungsunterlagen, Analysen, Stellungnahmen und digitalen Inhalte (nachfolgend „Materialien“) werden ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, sofern die Parteien keine anderweitigen Regelungen getroffen haben.


4.2 Alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Schutzrechte an den Materialien verbleiben beim Auftragnehmer bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.


4.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, darf der Auftraggeber die Materialien während der Vertragslaufzeit und nach Beendigung des Vertrags ausschließlich für die Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Insbesondere stehen die Materialien den berechtigten Mitarbeitenden des Auftraggebers zum Zwecke der Weiterbildung und Qualifizierung zur Verfügung.


4.4 Im Übrigen dürfen die Materialien ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Ganzen noch in Teilen in irgendeiner Form, - auch nicht für Zwecke der innerbetrieblichen Unterrichtsgestaltung - reproduziert, unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet, übersetzt oder Dritten in veränderter oder unveränderter Form öffentlich zugänglich gemacht werden.


4.5 Werden für die Leistungserbringung Materialien des Auftraggebers benötigt, an denen Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und den mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG ein einfaches Recht ein, die Materialien zu nutzen, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Nutzung durch Subunternehmer des Auftragnehmers im Rahmen der Vertragserfüllung.


5. Schutzrechte Dritter


5.1 Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen Rechte Dritter und insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und machen Dritte wegen solcher Rechtsverletzungen Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend, ist der Auftragnehmer berechtigt nach seiner Wahl auf eigene Kosten entweder a. b. das Recht zur Nutzung der Leistungen in unveränderter Form verschaffen oder die Leistung so umarbeiten, dass nicht mehr gegen Rechte Dritter verstoßen wird und dabei mindestens die vertraglich vereinbarten Eigenschaften geleistet werden.


5.2 Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der Haftungsbeschränkungen aus Ziff. A.6 von geltend gemachten Ansprüchen Dritter freistellen, sofern a. der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Schriftform über den geltend gemachten Anspruch informiert, b. der Auftraggeber in angemessener Weise mit dem Auftragnehmer zusammenarbeitet und dem Auftragnehmer und seinen Vertretern auf Verlangen alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt, soweit dies im Zusammenhang mit der Verteidigung erforderlich oder angemessen ist, c. der Auftraggeber dem Auftragnehmer unter Übernahme der entstehenden Kosten ermöglicht, alle Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche zu treffen.


5.3 Beruht die Forderung des Dritten auf a. Änderungen der Leistung, denen der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages oder in sonstiger Weise nicht zugestimmt hat oder b. c. der Nutzung der Leistung in anderer Weise als gemäß der Zweckbestimmung dieses Vertrages vereinbart oder der Nutzung der Leistung auf von uns nicht freigegebener Hard- und Softwareumgebung, besteht keine Pflicht des Auftragnehmers nach den Ziff. A.5.1 und A.5.2.


6. Haftung


6.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Schäden, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


6.2 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.


6.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sog. Kardinalspflichten), ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


6.4 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. A.6.3 nur, soweit der Auftraggeber seine Daten in täglichen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.


6.5 Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Auftragnehmers für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB), entgangenen Gewinn und sonstige Mangelfolgeschäden, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziff. A.6.2 und A.6.3 vorliegen.


6.6 Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.


7. Höhere Gewalt


7.1 Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung aus diesem Vertrag gehindert oder kann sie die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr sicherstellen, so ist diese Partei für die Dauer und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt die Leistungserbringung verhindert, von dieser Verpflichtung befreit.


7.2 In jedem Fall liegt höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Unruhen, Explosionen, Feuer, Flut, Erdbeben, Epidemien, Pandemien und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, aufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, sowie bei Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder beim Befolgen staatlicher Aufforderungen und bei der Störung von Betriebsanlagen oder Teilen davon, die zur Erfüllung von Verpflichtungen dieses Vertrags dienen.


7.3 Im Fall des Eintritts höherer Gewalt haben sich die Parteien hiervon unverzüglich zu unterrichten und detaillierte Informationen insbesondere über den Umfang und, soweit in zumutbarer Weise möglich, die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt vorzulegen.


8. Exportbeschränkungen, Sanktionsgesetze


8.1 Die Leistungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Erfüllung nicht gegen Exportbeschränkungen oder entsprechenden Sanktionsgesetze verstoßen wird. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nicht zur Erfüllung verpflichtet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in Textform über das Leistungshindernis informieren.


8.2 Der Auftraggeber darf insbesondere auf Virtuelle Leistungen gem. Ziff. B.3 und Software nach Teil C der AGB nicht zugreifen, diese nutzen oder einem anderen Nutzer Zugang ermöglichen, wenn hierdurch gegen die unter Ziff. A.8.1 genannten Regelungen verstoßen wird. Verstöße gegen solche Exportbeschränkungen oder Sanktionsgesetze durch den Auftraggeber berechtigen den Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, bei Dauerschuldverhältnissen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages.


9. Datenschutz


9.1 Die Parteien verpflichten sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Die Haftung im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 82 DS-GVO.


9.2 Sofern der Auftragnehmer als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, ergeben sich die Einzelheiten aus den Datenschutzerklärungen der jeweiligen Leistung.


9.3 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO.


9.4 Die Parteien stellen sicher, dass alle Mitarbeitenden, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, schriftlich auf das Datengeheimnis/Vertraulichkeit verpflichtet werden.


9.5 Wird vom Auftraggeber eine Aufzeichnung einer Veranstaltung gewünscht, muss dies mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Zustimmung zur entsprechenden Datenverarbeitung der anwesenden Personen einzuholen.


10. Vertraulichkeit


10.1 Die Parteien sind verpflichtet, diesen Vertrag und die ihnen unter diesem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei nicht zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.


10.2 Die Weitergabe an Dritte, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG und Subunternehmer, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Parteien stellen jedoch sicher, dass alle Mitarbeitenden an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt. Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige unbefugte Offenlegungen oder einen möglichen Verlust vertraulicher Informationen.


10.3 Die Verpflichtung aus Ziff. A.10.1 gilt nicht für Informationen, die nachweislich


a. die andere Partei von Dritten rechtmäßig erhalten hat, 


b. bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt wurden, 


c. bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits zuvor vorhanden waren, oder 


d. bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits unabhängig von der Mitteilung entwickelt wurden. 


10.4 Durch die gegenseitige Mitteilung von Informationen, gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, werden keine Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte eingeräumt.


10.5 Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall ist die zur Offenlegung verpflichtete Partei jedoch verpflichtet, vorab die andere Partei von der Offenlegung der Informationen zu benachrichtigen, damit die andere Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche Offenlegung zu verteidigen und diese zu verhindern oder zu beschränken. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird sich nach besten Kräften gegenüber den die Offenlegung anordnenden behördlichen Stellen dafür einsetzen, dass sämtliche vertraulichen Informationen, die offen zu legen sind, vertraulich behandelt werden.


10.6 Soweit Zugangsdaten für die Nutzung der Leistungen erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese geheim zu halten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich darüber unterrichten, wenn es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten gibt. Der Auftraggeber haftet grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, es sei denn, er kann nachweisen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nicht vorliegt.


10.7 Die Vertraulichkeitsbindungen dieses Vertrages bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.


11. Laufzeit, Beendigung, Folgen der Beendigung


11.1 Die Laufzeit des Vertrages und die ordentlichen Kündigungsrechte werden zwischen den Parteien individuell vereinbart.


11.2 Im Übrigen bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn a. der Auftraggeber mit der Bezahlung eines Betrags für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten in Verzug ist, der mindestens dem 2 vereinbarten Entgelt für die Nutzung der Leistungen für den Zeitraum von zwei Monaten entspricht; b. c. ein Benutzerkonto übertragen oder die Zugangsdaten zur Leistung ohne vorherige Zustimmung von uns Dritten zugänglich gemacht wurde; Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Übrigen verletzt wurden und trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Vertragsverletzung nicht eingestellt oder Maßnahmen nachgewiesen wurden, die geeignet sind, die Wiederholung der Vertragsverletzung künftig auszuschließen.


11.3 Im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu kann der Auftraggeber weitergehende Unterstützungsleistungen für die Migration von Daten beauftragen. Die Konditionen solcher weitergehenden Unterstützungsleistungen werden zwischen den Parteien vereinbart und gesondert vergütet.


12. Änderungen dieser AGB


12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar, d.h. ohne wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile ist und für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn neue technische Entwicklungen oder geänderte Anforderungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung eine Änderung der AGB erfordern.


12.2 Über Änderungen der AGB wird der Auftragnehmer den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf zu erbringenden Leistungen als wirksam vereinbart. Bei der Mitteilung weist der Auftragnehmer auf die vorgenannte Frist sowie die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.


13. Erklärung zur Distanzierung von bestimmten Organisationen und Methoden


Der Auftragnehmer distanziert sich entschieden von Organisationen wie Scientology und lehnt jegliche Zusammenarbeit mit dieser oder ähnlichen Organisationen sowie ihnen nahestehenden Unternehmen ab. Der Auftragnehmer erklärt hiermit, dass er nicht nach einer Methode („Technologie‟) von L. Ron Hubbard arbeitet. Der Auftragnehmer organisiert keine Seminare nach oben genannten „Technologien‟ und unterhält wissentlich keine geschäftsmäßigen Beziehungen zu Personen, Firmen oder Organisationen, die die Einführung der Methode („Technologie‟) von L. Ron Hubbard forcieren bzw. die Verbreitung besagter Methoden („Technologie‟) von L. Ron Hubbard unterstützen.


14. Form, Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand


14.1 Dieser Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für die vorstehende Schriftformklausel. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag auch digital unterzeichnet werden kann und für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses die allgemeine (einfache) elektronische Signatur ausreichend ist.


14.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder ungültig sein oder eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, dass sie dem erstrebten Zweck dieses Vertrags am ehesten entsprechen. Das Gleiche soll im Falle einer Lücke gelten.


14.3 Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.


14.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Nürnberg in Bayern vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


B. Besondere Bedingungen für firmeninterne Leistungen


1. 2. Anwendungsbereich


Diese Besonderen Bedingungen Teil B. finden zusätzlich zu Teil A. Anwendung für firmeninterne Trainings, Workshops, Coachings, Prozessbegleitungen und Moderationen, d.h. für jede Art von Qualifizierungsmaßnahmen und Beratungsleistungen, die ausschließlich für den Auftraggeber in dessen Firmenräumen, in externen Veranstaltungsräumen oder virtuell über Videokonferenzplattformen erbracht werden (nachfolgend „firmeninterne Leistungen“).


2. Umfang und Ausführung


2.1 Der Umfang der firmeninternen Leistungen ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen. 2.2 Gegenstand ist nur die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein Schulungsergebnis. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.


3. Virtuelle Leistungen


3.1 Bei firmeninternen Leistungen, die online über eine Videokonferenzplattform erbracht werden, die vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass die im Einzelfall vom Auftragnehmer vorausgesetzten technischen Voraussetzungen erfüllt werden (z.B. stabile Internetverbindung, aktuelle Browserversion, Lautsprecher oder Headset, ggf. Installation von Videokonferenz-Software). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der technischen Voraussetzungen vorab zu testen. Technische Probleme während der Dauer der Leistung, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.


3.2 Ein etwaiger Ausfall aufgrund mangelnder Erfüllung der vom Auftragnehmer geforderten technischen Voraussetzungen, auch während der virtuellen Veranstaltung, entbindet den Auftraggeber nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht.


3.3 Sollen firmeninterne Leistungen auf einer Videokonferenzplattform oder einer anderen Online-Kollaborationsplattformen erbracht werden, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten technischen Plattformen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen, sowie ggf. weitere Voraussetzungen für den Zugang mitzuteilen.


4. Stornierung, Änderungen der Leistungen


4.1 Firmeninterne Leistungen können vom Auftraggeber bis sechs Wochen vor Beginn kostenfrei storniert oder verschoben werden. Falls firmeninterne Leistungen a. b. c. später als sechs Wochen vor Beginn storniert oder in Abstimmung mit dem Auftragnehmer verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 40%, später als drei Wochen vor Beginn storniert oder in Abstimmung mit dem Auftragnehmer verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 60%, später als eine Woche vor Beginn storniert oder in Abstimmung mit dem Auftragnehmer verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 85 % des vereinbarten Honorars.


4.2 Abweichend zu B.4.1 können Coaching-Stunden bis zu fünf Werktagen vor Beginn kostenfrei storniert oder verschoben werden. Falls Coaching-Stunden a. b. c. innerhalb von fünf bis zwei Werktagen vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 50%, innerhalb von 48 bis 24 Stunden vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 75%, innerhalb von 24 Stunden vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 100% des vereinbarten Honorars. Bei dreimaliger Terminverschiebung werden zwei Coaching-Stunden zu 100% berechnet.


4.3 Bei Ausfall von firmeninternen Leistungen wegen Krankheit des Trainers, Coaches, Beraters etc., höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (insbesondere behördlicher Verbote, welche die Durchführung einer firmeninternen Leistung unmöglich machen oder Auflagen, die die Durchführung für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbinden, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, Überlastung der Telekommunikationsnetze und vergleichbare technische Störungen bei virtuellen Leistungen, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen) vereinbaren die Parteien einen anderen Termin und/oder Veranstaltungsort und/oder eine andere durchführende Person. Sollte der Auftragnehmer keinen geeigneten Ersatz anbieten können, werden bereits bezahlte Entgelte für vereinbarte 3 Leistungen zurückerstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche sind unbeschadet der Regelungen aus A.6.2 ausgeschlossen.

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